Wir über uns

Mitglied werden
Zur JVH gehören alle Medienschaffenden des Handwerks: Rund 200 Redakteure, Fachjournalisten, freie Mitarbeiter, Pressereferenten und Pressesprecher sowie Verantwortliche für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit aus Handwerkskammern, Verbänden, handwerksnahen Einrichtungen.

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Welche Vorteile bietet eine JVH-Mitgliedschaft?
Die Mitglieder profitieren von einem regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch. Angeboten werden Weiterbildungen, (Hintergrund)- Gespräche mit Politik und Wirtschaft, gemeinsame Besuche von Tagungen und Messen. Bei der JVH stehen fachliche und inhaltliche Fragen zur Alltagspraxis im handwerklichen Medienwesen an erster Stelle. Eine Mitgliedschaft in der JVH ergänzt die Zugehörigkeit zu einem journalistischen Berufsverband optimal.


Weitere Auskünfte zur Mitgliedschaft

Satzung der Journalisten-Vereinigung
der Deutschen Handwerkspresse e. V.

Satzung als PDF herunterladen

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Journalisten-Vereinigung der Deutschen Handwerkspresse e. V.".
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein fördert die Fach- und Berufsstandspresse des Handwerks in der Bundesrepublik Deutschland zum Nutzen des Handwerks und der Allgemeinheit.
(2) Zur Verwirklichung dieser Aufgabe führt er Redakteure/innen, ständige Mitarbeiter/innen und freie Journalisten/innen der Fach- und Berufsstandspresse des Handwerks zusammen; er unterstützt ihre beruflichen Belange, richtet Weiterbildungsveranstaltungen aus, fördert und betreut den Berufsnachwuchs und berät seine Mitglieder in beruflicher Sicht.
(3) Dem Verein obliegt die Pflege der Beziehungen mit nationalen und internationalen Organisationen des Presse- und Verlagswesens.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede/r hauptberufliche Journalist/in oder nebenberuflich journalistisch Tätige in der handwerklichen Fach- und Berufsstandspresse, handwerklichen oder handwerksnahen Organisationen werden.
(2) Förderndes Mitglied kann jede juristische Person werden, die die Ziele der Journalisten-Vereinigung der Deutschen Handwerkspresse fördert.
(3) Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei einer Ablehnung kann der/die Antragsteller/in die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beantragen; dieser Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung zu stellen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder wenn die Voraussetzungen nach § 3 nicht mehr gegeben sind.
(2) Der Austritt ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand spätestens drei Monate vor Schluss des Kalenderjahres zu erklären.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen bei Nichterfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Verein, bei Verletzung der Vereinsinteressen oder wenn es seiner Beitragspflicht nicht termingerecht nachkommt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(4) § 4, Abs. 1 bis 3, gilt sinngemäß für fördernde Mitglieder.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins und den Rat seiner Organe in Anspruch zu nehmen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, berufliche und örtliche Veränderungen dem Vorstand mitzuteilen.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung trifft die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht nach Gesetz oder Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung anderen übertragen sind.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Beschlußfassung über alle Fragen, die der Förderung und Erreichung des Vereinszweckes dienen;
b) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
c) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) die Annahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes;
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie der Mindestbeiträge der fördernden Mitglieder;
f) die Beschlussfassung des Haushaltsplanes
g) die Änderung der Satzung;
h) der Ausschluss von Mitgliedern;
i) die Auflösung des Vereins.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres statt.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder die Einberufung von mindestens 10 Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
(5) Die Mitglieder werden vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen zu einer Mitgliederversammlung eingeladen.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 10 Stimmrecht
Das Stimmrecht können grundsätzlich nur ordentliche Mitglieder nach § 3 Abs. 1 ausüben.
§ 11 Wahlen und Beschlüsse
(1) Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Sämtliche Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsmäßig etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltung werden bei der Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmung nicht mitgezählt.
(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder findet in geheimer Abstimmung statt. Alle anderen Abstimmungen sind offen, wenn nicht mindestens 10 Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen.
§ 12 Anträge
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Vorstand Anträge zur Beratung und zur Aufnahme in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen.
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung mit Begründung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Die Anträge sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden.
(3) Anträge, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, können nur beraten und beschlossen werden, wenn mindestens 25 Prozent der anwesenden ordentlichen Mitglieder zustimmen.
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/ dem Schatzmeister/in und Beisitzern. Die/der Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in müssen hauptberuflich Journalisten sein. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Über die Anzahl der Beisitzer/innen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende; beide sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand kann seine Geschäftsordnung und die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch eigene Beschlüsse regeln.
(5) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere a) die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
b) die Entscheidung über Aufnahme von Mitgliedern;
c) die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung;
d) die Erstattung eines Jahresberichtes und die Rechnungslegung auf der Mitgliederversammlung
e) der Entwurf des Haushaltsplanes.
(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende
§ 14 Verwendung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden
(1) Mitgliedsbeiträge und Spenden sind ausschließlich für die in § 2 niedergelegten Zwecke und Aufgaben des Vereins zu verwenden.
(2) Den Mitgliedern des Vorstandes können nachgewiesene Baraufwendungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Dienste des Vereins erstattet werden. Das gleiche gilt für vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung beauftragte Mitglieder während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.
§ 15 Satzungsänderung
Eine Ãnderung dieser Satzung kann nur von einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Fach- und Berufsstandspresse des Handwerks in der Bundesrepublik Deutschland zu verwenden.
München, den 06.03.1998
als Änderung der Satzung vom 30. April 1956 mit den Änderungen vom 6. Oktober 1957 und 2. Juni 1961, 12. März 1982 sowie vom 06. März 1998.